A) Art und Maß der baulichen Nutzung 1. Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO werden für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes nachfolgende Nutzungsarten festgesetzt. Es sind ausschließlich die jeweils aufgeführten Nutzungsarten zulässig. 1.1 Bereich Ziffer 1 und 2 ..allgemeines Wohngebiet" (WA) Zulässig sind Nutzungen nach § 4(2)1 und 3 BauNVO. -Wohngebäude -Anlagen für kirchliche, kulturelle. soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 1.1.1 Anlagen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind als Ausnahme gem. § 31(1) BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO zulässig. 1.1.2 Nutzungen gem. § 4(2)2 sowie Ausnahmen nach § 4(3)2 - 5 BauNVO sind gem. § 1(6)1 BauNVO unzulässig. 2. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9(1)2 BauGB) 2.1 Maß der baulichen Nutzung § 9(1)1 BauGB i. V. mit § 17 BauNVO Als Maß der baulichen Nutzung gelten die durch Nutzungsschablone im Plan jeweils festgesetzten Höchstwerte. Überschreitungen gem. § 19(4), Satz 2 BauNVO sind gem. § 19 Abs. 4, Satz 3 BauNVO unzulässig. 2.2 Bei Ermittlung der Geschoßflächenzahl (GFZ) sind gem. § 20(3) BauNVO alle Flächen von Aufenthaltsräumen einschl. der zu ihnen gehörenden Treppenräume und ihrer Umfassungswände in Ansatz zu bringen. 2.3 Im gesamten Plangebiet sind gem. § 9(1)6 BauGB max. 2 Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig 2.4 Soweit in den zeichnerischen Darstellungen eine Hauptfirstrichtung festgesetzt ist, sind die Gebäude gem. § 9(1)2 BauGB hierzu parallel auszurichten. In den übrigen Bereichen ist die Gebäudestellung frei wählbar. Ausnahmen von der festgesetzten Hauptfirstrichtung sind gem. § 31(1) BauGB zulässig, soweit dies aus energetischen Gründen erforderlich wird. 2.5 Festsetzung der Firsthöhe und Traufhöhe gem. § 16(2) u. 18(1) BauNVO i.V.m. § 88(6) LBauO: Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird durch die Schemaschnitte in Verbindung mit der Nutzungsschablone bestimmt. Firsthöhe Ziff. 1 max. 10,50 m Ziff. 2 max. 9.00 m Traufhöhe Ziff. I max. 6,25 m Ziff. 2 max. 3.75 m Die Firsthöhe und Traufhöhe werden jeweils gemessen von OKFF EG, die Traufhöhe bis zum Schnittpunkt Außenwand / Dachhaut. Bei versetzten Ebenen ist die jeweilige Bezugsebene des Erdgeschosses maßgeblich. 3. Dort, wo sich die Baugrenzen mit dem Gebäudebestand sowie den Leitungsschutzstreifen grafisch decken, gelten diese als maßliche Festlegung. 4. Nebenanlagen gem. § 14(1) und (2) BauNVO (Gewächshäuser, Geräteschuppen, Terrassen etc.) sowie Garagen können auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden (§ 9(1)4 BauGB). Kellergaragen sind zulässig, sofern die Zufahrtsrampen eine Neigung von max. 10% nicht übersteigen 5. Je Wohneinheit sind gem. § 9(1)4 BauGB mind. 2 Stellplätze oder Garagen auf dem jeweiligen Grundstück nachzuweisen. 6. Die in der Planzeichnung daraestellten Erdgeschoßfußbodenhöhen über NN sind gem. § 18(1) BauNVO i V m. § 10 LBauO als max. zulässige Obergrenze festgesetzt. Bei versetzten Ebenen gilt der höchste Punkt des Erdgeschosses.
B) Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 BauGB i.V.m. § 88(6) LBauO 1. Es sind. unter Einhaltung der festgesetzten max. Firsthöhe gem. § 9(4) BauGB i V m. § 5(2) LBauO für den Hauptbaukörper ausschl. geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 25° - 45° zulässig. Bei Ausführung als Grasdach oder Energiedach kann gem. § 31(1) BauGB ausnahmsweise eine abweichende Dachneigung entspr. techn. Erfordernissen zugelassen werden. 1.1. Dachüberstand des Ortganges max. 30 cm, der Traufe max. 40 cm. 2. Dachaufbauten (Dachgauben) sind gem. §5(2) i .V.m. § 88(6) LBauO nur bei eingeschossiger Bauweise als Einzelgauben zulässig. Die Einzelbreite darf max. 3,0 m und die Addition der Gaubenbreiten max. 1/3 der Firstlänge betragen. Im Wege der Ausnahme gem. § 31(1) BauGB kann bei Errichtung von Fledermausgauben in Verbindung mit einem Walmdach die Breite der Einzelgaube bis max. 8,0 m zugelassen werden. 3. Geneigte Dächer sind gem. § 5 i.V.m. § 88(6) LBauO ausschl. in Schiefer, Kunstschiefer (RAL 7010 bis 7022, 7024, 7026, 7031, 7036), unglasierten Pfannen sowie als vorbewitterte Zinkeindeckung zulässig. Darüber hinaus sind Kombinationen mit Glas zulässig. Ausnahmen sind (gem. § 31(1 ) BauGB i.V.m. § 36(1) BauGB) bei Verwendung von Energiegewinnungsanlagen sowie begrünten Dächern zulässig. 4. Als Fassadenmaterial sind gem. § 88(6) LBauO zulässig: Putzflächen, Sichtmauerwerk, heimischer Naturstein sowie Holzverkleidungen. Holzhäuser in Blockholz-Naturstammbauweise sind unzulässig. 5. Gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche ist gem. § 17(2) LBauO bei Errichtung von Grundstückseinfriedungen ein Mindestabstand von 0,50 m einzuhalten, bei Wendeanlagen beträgt der Abstand 1,0 m. Darüber hinaus sind die entlang der öffentlichen Verkehrsflächen zur Herstellung der im Plan dargestellten Straßenböschungen erforderlichen Grundstücksanteile, sowie beiderseits ein Streifen in Breite von jeweils 0,5 m zur Herstellung von Rückenstützen und Mastfundamenten bereitzustellen. Die in Anspruch genommenen Flächen verbleiben im Eigentum der jeweiligen Grundstückseigner. Darüber hinaus wird auf die Duldungspflicht gem. § 126 BauGB hingewiesen. 6. Zur Überwindung größerer Höhen sind gem. § 88(6) LBauO Stützmauern ab einer Höhe von 1,5 m mit mind. 1 m breiten Zwischenräumen zu staffeln. Abgrabungen oder Aufschüttungen sind in wechselnden Neigungen zwischen 1:2 und 1:3 zulässig und ab einer Höhe von 1.50 m durch ca. 0,50 - 1,00 m breite Bermen zu unterbrechen. Bei Fels oder vergleichbaren Verhältnissen sind Ausnahmen zulässig.
C) Grünflächen, Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft6 sowie Pflanzgebote gem. § 9(1)15,20 und 25 BauGB 1. Stellplätze, Zufahrten, Hofflächen, Terrassen und Fußwege sind mit versickerungsfähigem Material zu befestigen. Zulässig sind z.B. wassergebundene Decke, Rasengittersteine, Schotterrasen, Drainpflaster, Pflaster mit Rasenfugen o ä. 2. Das anfallende Oberflächenwasser ist auf den Grundstücken zurückzuhalten (mind. 70 l pro m² versiegelter Fläche). Dies kann über Versickerung in flachen Erdmulden, Rigolen bzw. kiesgefüllten Gräben oder durch Sammlung in offenen Teichen oder geschlossenen Zisternen erfolgen. Die private Rückhaltemaßnahmen sind im Bauantrag nachzuweisen. Die Oberflächenentwässerung der Straße ist über flache Erdmulden oder Rigolengräben in den öffentlichen Grünflächen zurückzuhalten. Der Überlauf pirivater oder öffentlicher Rückhaltesysteme kann über offene Gräben oder Sickerleitungen den zentralen Retentionsanlagen zugeführt werden 3. Auf den mit A1 gekennzeichneten öffentlichen Grünflächen sind folgende Maßnahmen durchzuführen: -Die Retentionsanlagen / Entwässerungsgräben sind - unter Mitarbeit einer ökologisch qualifizierten Fachkraft - als flache Erdmulden (max. 0,3 m tief) mit geländeangepassten Böschungen auszuführen. - Nach Beendigung der Erdarbeiten ist die Fläche mit einer kräuterreichen Wiesenmischung mittlerer Standorte (20 % Kräuteranteil) einzusäen und nachfolgend extensiv zu nutzen (max. 2 malige Mahd pro Jahr nicht vor 15. Juni; Abtransport des Mähgutes; keine Düngung). 4. Auf den mit A 2 gekennzeichneten öffentlichen Grünflächen sind folgende Maßnahmen durchzuführen: - Die Retentionsanlagen / Entwässerungsgräben sind - unter Mitarbeit einer ökologisch qualifizierten Fachkraft - als flache Erdmulden (max. 0,3 m tief) mit geländeangepassten Böschungen auszuführen. - Nach Beendigung der Erdarbeiten sind flächig geschlossene Hecken aus standortgerechten Bäumen (mind. 1/3) und Sträuchern im 1 X 1 m Verband anzupflanzen. 5. Die mit A 3 gekennzeichneten öffentlichen Grünflächen (mit fußläufigen Verbindungen) sind - unter Erarbeitung eines qualifizierten Ausführungsplanes - als ökologisch orientierte, parkähnliche Grünanlagen zu gestalten, wobei folgende Maßnahmen zu berücksichtigen sind: - Die vorhandenen Obstbäume sind zu erhalten und während der Bauarbeiten gem. DIN 18 920 zu schützen. - Die Retentionsanlagen sind - unter Mitarbeit einer ökologisch qualifizierten Fachkraft - als flache Erdmulden (max 0,3 m tief) mit geländeangepassten Böschungen auszuführen. - Nach Beendigung der Erdarbeiten sind die Flächen mit einer kräuter- und blütenreichen Saatgutmischung für Wiesen mittlerer Standort (20 % Kräuter) einzusäen. Die Grünflächen sind nachfolgend extensiv zu bewirtschaften, d.h. max. dreimalige Mahd pro Jahr (Erstmahd: nach 15.06) mit Abräumen des Mähgutes. - Unter Berücksichtigung des Bestandes sind je 200 m² Fläche 1 Laub- oder Obstbaum und 2 Sträucher einzeln oder in kleinen Gruppen anzupflanzen. Die Sicherheitsbestimmungen im Bereich der Strom-Freileitungen und im Bereich der Masten sind einzuhalten. 6. Auf der mit A4 gekennzeichneten Fläche sind folgende Maßnahmen durchzuführen: - Die vorhandenen Obstbäume sind zu erhalten und während der Bauarbeiten gem. DIN 18 920 zu schützen - Die Retentionsanlagen sind - unter Mitarbeit einer ökologisch qualifizierten Fachkraft - als flache Erdmulden (max. 0,3 m tief) mit gelandeangepassten Böschungen auszuführen - Nach Beendigung der Erdarbeitens sind die devastierten Flächen mit einer kräuter- und blütenreichen Saatgutmischung für Wiesen mittlerer Standort (20 % Kräuter) einzusäen. Die Grünflächen sind nachfolgend extensiv zu bewirtschaften, d.h. max. zweimalige Mahd pro Jahr (Erstmahd: nach 15.06) mit Abräumen des Mähgutes oder Beweidung mit 1 RGV / ha nicht vor 1. Juni. - Auf der gesamten Fläche ist - unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes - durch Neuanpfanzung hochstämmiger Obstbäume lokaler Sorten ein gescnlossener Verband von 12 X 12 m anzulegen. Die Obstgehölze sind auf Dauer regelmäßigen Pflege- und Entwicklungsschnitten zu unterziehen und bei Abgang zu ersetzen. 7. Die Maßnahmen gem. C3-C6 sind in der ersten Pflanzperiode nach Gebrauchsfertigkeit der Retentionsanlagen durchzuführen. 8. Für die Pflanzmaßnahmen gem. C3-C6 sind als Arten zu verwenden: hochstämmige Obstbäume entsprechend der Empfehlungen der Landwiitschaftskammer RLP [Hochstamm, 3xv, 12-14 cm] Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Eberesche (Sorbus aucuparia), Elsbeere (Sorbus torminalis), Esche (Fraxinus excelsior), Feldahorn (Acer campestre), Mehlbeere (Sorbus aria), Schwedische Mehlbeere (Sorbus intermedia), Speierling (Sorbus domestica), Stieleiche (Quercus robur), Vogelkirsche (Prunusavium) , Winterlinde (Tilia cordata) [Hecke: Heister, 2xv, o.B. 200-250 / Solitär: Hochstamm, 3xv, 14-16, m.Db.]. Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus), Hartriegel (Cornus sanguinea), Hasel (Coiylus avellana), Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Weißdorn (Crataegus monogyna), Wildrosen (Rosa spec.) [3-5 Grundtriebe, 2 xv, o.B., 60-1001. 9. Die gekennzeichneten anzupflanzenden Bäume können in ihrem Standort um seitwärts +/- 2 m verschoben werden. Es sind pro Straßenzug die gleiche Art und insgesamt nicht mehr als 3 Arten entsprechend der Artenliste C14 zu verwenden. Die Bäume sind als öffentliche Maßnahme auf privaten Flächen anzupflanzen, zu pflegen und auf Dauer zu erhalten. 10. Auf jedem Baugrundstück, das nicht anderweitig mit Pflanzpflichten belegt wurde, ist jeweils 1 hochstämmiger Obstbaum oder Laubbaum entsprechend der Artenliste C14 möglichst in den rückwärtigen Grundstücksbereichenanzupflanzen. 11. Zur Begrünung der häuslichen Außenanlagen sind überwiegend einheimische Laubgehölze zu verwenden. Die Pflazung von Nadelgehölzen auf privaten Grünflächen ist nur als Solitärgehölz (max. 10 % des Gesamtgehölzanteiles) zulässig. Hecken aus Nadelgehölzen sind unzulässig . 12. Die auf den Baugrundstücken vorhandenen vitalen hochstämmigen Obstbäume sind zu erhalten und während der Bauarbeiten gem. DIN 18920 zu schützen. Bei zwingendem bautechnischen Verlust sind die Bäume artgleich und zweifach auf dem Grundstück zu ersetzen. 13. Die Pflanzungen sind zu realisieren: C9 in der ersten Pflanzperiode nach Endstufenausbau des jeweils realisieiten Straßenabschnittes C10 in der ersten Pflanzperiode nach Gebrauchsfertigkeit des jeweiligen Gebäudes. 14. Für die Pflanzmaßnahmen gem. C9 u. C10 sind folgende Arten zu verwenden: Einzelbäume Ahorn (Acer in Arten), Rotdorn (Crataegus laevigata "Paul's Scarlett"), Esche (Fraxinus excelsior), Hainbuche (Carpinus betulus), Vogelkirsche (Prunus avium in Arten), Eberesche (Sorbus aucuparia), Mehlbeere (Sorbus aria). Schwedische Mehlbeere (Sorbus intermedia). Winterlinde (Tilia cordata,) [Hochstamm: 3xv. 12-14] hochstämmige Obstbäume entsprechend der Empfehlungen der Landwirtschaftskammer RLP [Hochstamm, 3xv,12-14 cm]
D) Festsetzungen nach § 9(5)1 BauGB 1 1. Im ,,Lärmpegelbereich II und III" sind für Aufenthaltsräurne passive Maßnahmen zum Schutz gegen Außenlärm gemäß DIN 4109 Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise vom November 1989 - zu treffen. Die erforderlichen Luftschalldämmmaße der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen - bei Wohnungen mit Ausnahmen von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen - ergeben sich auf der Grundlage der Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 Tabelle 8 ff. Die Außenbauteile sind so auszuführen, daß sie mindestens folgende resultierende bewertete Schalldämmmaße (erf. R' x.res)aufweisen:
Lärrnpegelbereich II erf. R' x.res = 30 dB
Lärrnpegelbereich III erf. R' x.res = 35 dB
E) Umsetzung und Zuordnung landespflegerischer Maßnahmen gem. § 9(1a) Satz 2 BauGB 1. Die Maßnahmen A 1 bis A 4 sind zu 33 % der Erschließungsstraße und zu 67 % den Baugrundstücken zuzuordnen.
Hinweise
1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist mit unterschiedlichen Bodenverhältnissen zu rechnen. Der Umfang der erforderlichen Gründungsarbeiten sollte im Zusammenhang mit der Erstellung der Bauantragsunterlagen durch Badengutachten bei Beachtung der DIN 1054 festgelegt werden. 2. Da mit drückendem Schichtwasser zu rechnen ist, das auch schwach betonagressiv ist wird dringend empfohlen, alle Gebäudeteile mit Erdanschluß durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Auf eine Drainage sollte nicht verzichtet werden. 3. Die sich bei der Herstellung der Erschließungsstraßen ergebenden Böschungen und Abgrabungen sind auf den Privatgrundstücken zu dulden und in die Gestaltung der Außenanlagen zu integrieren. 4. Das unbelastete Oberflächenwasser aus der Dachentwässerung kann gesammelt und als Brauchwasser verwendet werden. Dabei sind die hygienischen Auflagen des Bundesgesundheitsamtes zu berücksichtigen. 5. Es wird dringend empfohlen, im Lärmpegelbereich III Fenster von Schlafräumen (Elternschlafzimmer, Kinderzimmer, Gästezimmer etc.) ausschließlich in den der Bundesautobahn abgewandten Gebäudewestseiten zu errichten. Zusätzlich sollten diese Räume mit schallgedämmten Be- und Entlüftungsanlagen versehen werden. 6. Der Oberboden ist gem. DIN 18 915 abzuschieben und einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen. 7. Tiefere Bohrungen zum Bau von Erdwärmesonden erfassen Feinsandsteine des Rotliegend der Wittlicher Senke. Unter der Voraussetzung, dass die Wärmeträgerflüssigkeit nicht wassergefährdend ist oder der Wassergefährdungsklasse 1 entspricht und die Bohrung im Bereich der Deckschichten gegenüber dem Zutritt von Sickerwasser abgedichtet wird, bestehen aüs hydrogeologischer Sicht keine grundsätzlichen Umwende zur Gewinnung von Erdwärme. Weitere Auflagen bleiben der Einzelfallprüfung vorbehalten. 8. Sollten bei Ausführung der Maßnahme Spuren, Überreste von Ruinen oder dergleichen von Bodendenkmälern und ähnlichem entdeckt werden, ist unverzüglich die untere Denkmalschutzbehörde der Kreisverwaltung bzw. das Landesmuseum Trier zu benachrichtigen. Das DSchPflG § 17 ist bei Erdbewegungen zu beachten. 9. Als Ergebnis des Bodengutachten ist daraufhinzuweisen, dass die geplanten Rückhalteflächen zur Erhaltung der Bodenversickerung nicht mit Baufahrzeugen überfahren werden dürfen. 10. Bauvorhaben im Bereich der 20-kV-Freileitung sowie der Gittermaststation “Kindergarten” sind dem RWE zur eingehenden Prüfung und Stellungnahme zuzusenden.
Wichtig: Die Plangrundlage weist nur eine optische Übereinstimmung mit dem Kataster auf. Eine Ableitung von Koordinaten mit digitaler Genauigkeit ist hieraus nicht möglich!
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